des Heimatvereins Epe e.V.
§ 1 Name und Sitz
(in der Fassung vom 25.3.1995)
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Epe e.V.“. Sitz des Vereins ist Gronau – Epe. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmals, Landschafts-, Natur-, und Umweltschutzes. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung von Gronau-Epe erhalten, geweckt und gefördert werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist (natürliche und juristische Personen). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag.
Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Austritterklärung kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
§ 4 Beiträge und Geschäftsjahr
Der Zweck des Vereins wird durch Beiträge und Spenden finanziert. Der jährliche Mitgliedsbeitrag und die Zahlungstermine werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter sowie vier weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Sie können sich auch der Wiederwahl stellen. Alle zwei Jahre stehen fünf Mitglieder zur Neuwahl an, und zwar erstmalig im Jahre 1997 der erste Vorsitzende, der Stellv. Geschäftsführer, der Schriftführer, und zwei Beisitzer in alphabetischer Reihenfolge.
Für ein Vorstandsmitglied, das in der laufenden Wahlperiode aus dem Vorstand ausscheidet, gleich aus welchen Gründen, findet eine Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung statt. Seine Wahlperiode stimmt mit der restlichen Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes überein.
Beim Ausscheiden des Vorsitzenden in der laufenden Wahlperiode findet für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine sofortige Neuwahl des Vorstandes statt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer, und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen weitere sachdienliche Personen zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.
§ 7 Sitzungen des Vorstandes
Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle 6 Monate, schriftloch unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und vier weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens einer Woche Frist schriftlich oder durch die Tagespresse.
Mit Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 25 Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von drei Wochen erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Eine Abschrift ist jedem Vorstandsmitglied zuzuleiten. …..
Die Kassenprüfung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. de dem Vorstand nicht angehören. Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer und beschließt über Entlastung des Vorstandes. Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder ist erforderlich. a) bei Satzungsänderungen b) bei Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
§ 9 Gewinne und Verwaltungsaufgaben
Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung darf niemand begünstigt werden.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Gronau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
Jopi 11/17